Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrückliche widersprechen. Haben bisher andere Bedingungen gegolten, so treten Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Abnahme der ersten Waren- lieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis. Auftrage gelten als von uns angenommen, wenn wir sie sofort schriftlich bestätigen. Als schriftliche Bestätigung gilt sowohl die Übersendung des Lieferscheins als auch der Rechnung. Wir behalten uns Preisänderungen vor und berechnen die am Versandtage gültigen Preise. Preisreklamationen sind umgehend, spätestens 10 Tage nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers frachtgutfrei. Wir behalten uns vor, auf Nachlieferung kleinere Mengen zu verzichten, wenn diese am Versandtage nicht versandfrei sind und sofern nicht eine anderslautende Bestätigung erteilt wird. Auch sind Teillieferungen zulässig. Das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt. Während des Transports entstehen - die Üblichen Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich oder fernschriftlich geltend gemacht werden und sind auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten, gibt ihm auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus irgendeinem Grunde. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- oder Betriebsstörungen sowie Wagen- und Brennstoffmangel befreien uns von der Lieferpflicht wahrend der Dauer der Störung und berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten.

3. Alle Mangel müssen sofort nach Anlieferung der Ware fernschriftlich angezeigt werden. Ist eine Mangelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben worden, so hat der Käufer uns Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung Mangelrüge zu geben, beanstandete Ware zu unserer Verfügung zu halten und auf unser Verlangen auf seine Gefahr zurückzusenden. Im Falle der Unmöglichkeit der Rücksendung ist die Vorlage eines Ärztlichen Attestes über Grund und Umfang der Mängel erforderlich. Bei amtlichen Probeentnahmen ist eine Gegenprobe zu fordern und diese amtlich versiegelt sofort an uns zu Übersenden. Ist eine Mangelrüge berechtigt, so geht Gewahrleistung nach unserer Wahl auf Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder auf Minderung. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nach Beginn etwaiger Weiterverarbeitung und Bearbeitung oder nach Weiterversand sind Mangelrügen in jedem Falle ausgeschlossen. Wir sind auch berechtigt, Mangelrügen zurückzuweisen, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt. Aus teilweiser Rücksendung von verkauften Waren und Annahmen der Rucksendung durch uns kann keine Rechtspflicht hergeleitet werden. Die Annahme erfolgt grundsätzlich aus Kulanzgründen.

4. Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich bestätigt worden sind. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzuges-Zinsen in Hohe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Zahlungen in Wechseln sind nur zulässig, wenn eine Wechselvergabe vorher vereinbart worden ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Zahlungen an unsere Vertreter oder Arigestellten sind nur dann wirksam, wenn dieselben bei der Entgegennahme eine Inkassovollmacht vorlegen. Die Preise sind Nettopreise, ausschließlich der Mehrwertsteuer. Kommt ein Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nach, oder stellt sich, wenn ihm die Forderung gestundet oder Kredit gewahrt worden ist, heraus, das seine finanziellen Verhältnisse nicht geeignet sind, ihm Kredit zu gewahren, insbesondere wenn ein rechtskräftiger Zahlungstitel mit Klauseln versehen und nach Zustellung wahrend der Vertragsverhandlung bzw. innerhalb des eingeräumten Zahlungsziels auch die gestundeten, sofort fällig. Der Käufer, der Vertretungsberechtigte bzw. der Geschäftsführer des Käufers ist verpflichtet, uns von der drohenden Zwangsvollstreckung gegen ihn unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt er dieser Anzeige schuldhaft nicht nach, so haften die vorgenannten Personen fur den uns daraus entstehenden Schaden persönlich. Kommt der Käufer unserem Zahlungsverlangen nicht innerhalb von 3 Tagen nach, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, mit unserer Forderung gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen versieden fällig sind. Ggf. bezieht sich diese Berechtigung nur auf den Saldo. Die Zuruckhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenanspruche des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zuruckbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Forderungen gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu Übereignen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Hierfür wird vereinbart: a) Wird die Ware bearbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt, und ist bei der neu entstandenen Sache unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlicher Bestandteil, so überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen bereits jetzt das Eigentum der entstehenden Sache auf uns unter gleichzeitiger Vereinbarung, das er diese Sache für uns als Verwahrer besitzt. b) Durch die Bearbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht Eigentum gemäß 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenstandes verarbeitet oder vermischt wird, wird das Eigentum zu den anderen verarbeiteten Gegenstandes. c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neu entstandene Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder, wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder gemischt ist, in Hohe des Anteils, in dem wir Miteigentum an der neuen Sache erworben haben, dergestalt an uns ab, das die gegen den Dritten entstandene Forderung auf uns übergeht, ohne das es einer besonderen Vereinbarung bedarf. d)Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Er ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen den Drittschuldner - gegebenenfalls mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache - bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, dem Drittschuldner vor dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.

6. Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittel-Überwachung können wir nur die Wurstwaren als unser Erzeugnis anerkennen, von denen uns zwei Gegenproben eingesandt werden. Eine Probe benötigen wir zur Identifizierung.

7. Sofern durch Verordnungen der Bundesländer andere Warenbezeichnungen als im Herstellerland Nordrhein-Westfalen festgelegt wurden, sind diese zu beachten.

8. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen hiervon nicht berührt.

9. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen ist Güterloh